ABSCHREIBUNGEN

In einigen Gebieten – der Innenstadt Rietberg und dem Stadtteilzentrum Neuenkirchen – haben Hauseigentümer die Möglichkeit, Bau- und Planungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ihrer Gebäude steuerlich abzuschreiben.

Erhöhte steuerliche Abschreibung

Informationen über die erhöhte steuerliche Abschreibung bei Gebäuden im Sanierungsgebiet.

In den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten – Innenstadt Rietberg und Stadtteilzentrum Neuenkirchen – besteht für Hauseigentümer die Möglichkeit, nach §7h, §10f Einkommensteuergesetz (EStG), Bau- und Planungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden steuerlich abzuschreiben.

Wie hoch sind die Abschreibungsmöglichkeiten?

Die steuerlich begünstigten Kosten können auf zwölf Jahre verteilt zu 100% abgeschrieben werden (acht Jahre je 9% und vier Jahre je 7% nach §7h EStG). Bei Gebäuden, die der Eigentümer selbst bewohnt, reduziert sich die Abschreibung auf 90% (zehn Jahre je 9% nach §10f EStG).

Voraussetzungen
  • durch die Maßnahmen werden Missstände beseitigt und/oder Mängel behoben;
  • die Maßnahmen entsprechen den Zielen und Zwecken der Sanierung;
  • die Maßnahmen werden aufgrund einer vor Baubeginn mit der Stadt Rietberg abgeschlossenen Vereinbarung durchgeführt;
  • die Arbeiten müssen während der Gültigkeit der Sanierungssatzung durchgeführt werden;
  • nach Abschluss der Baumaßnahmen sind die entstandenen Kosten durch die Originalrechnungen zu belegen (s. u.).
Verfahren zur Anerkennung der Baukosten

Die notwendigen Formulare sind nachfolgend herunterzuladen. Ihr Ansprechpartner bei der Stadt Rietberg unterstützt Sie als Hauseigentümer bei der Antragstellung:

  • Vor Beginn der Baumaßnahme müssen der Hauseigentümer und die Stadt Rietberg eine Vereinbarung von beiden Seiten unterschreiben:
    • Vereinbarung für das Sanierungsgebiet Innenstadt Rietberg 
    • Vereinbarung für das Sanierungsgebiet Stadtteilzentrum Neuenkirchen 
       
  • Nach Fertigstellung der Baumaßnahme: Antragstellung des Hauseigentümers auf die Sanierungsbescheinigung der Stadt Rietberg.
    • Antrag für das Sanierungsgebiet Innenstadt Rietberg 
    • Antrag für das Sanierungsgebiet Stadtteilzentrum Neuenkirchen 
       
  • Anschließend stellt die Stadt Rietberg eine gebührenpflichtige Bescheinigung (25 Euro) aus, mit der die Höhe der abschreibungsfähigen Kosten festgesetzt wird. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden, das dann über die steuerliche Zuordnung entscheidet.
Nachweis der entstandenen Kosten

Der Bauherr muss im Einzelnen nachweisen, welche tatsächlichen Leistungen erbracht worden sind und welches Entgelt er dafür bezahlen musste. Zudem ist anzugeben, ob die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht und die Option gem. §9 UStG in Anspruch genommen wird. Die Rechnungsbeträge sind in Abhängigkeit von der vertraglichen Vereinbarung entweder stets als Nettobeträge (ohne) oder stets als Bruttobeträge (mit Mehrwertsteuer) aufzuführen. Die gewählte Berücksichtigungsart ist anzugeben. In der erteilten Bescheinigung ist dann ein Hinweis enthalten, ob es sich um Netto- oder Bruttobeträge handelt.

Für die Ausstellung der Bescheinigung gem. §7h EStG benötigt die Stadt prüfbare Unterlagen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  • Über die Rechnungen ist eine chronologische Auflistung beizufügen, in der Firma, Kurzbezeichnung von Leistung und Gegenstand, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag in Euro aufgeführt sind.
  • Jede Einzelrechnung muss in der Liste aufgeführt werden. „Rechnungspakete”, in denen mehrere Rechnungen, Kassenzettel oder ähnliches zusammengefasst sind, können nicht anerkannt werden.
  • Die vollständigen Originalrechnungen mit Vermerk der Baumaßnahme sind entsprechend der Auflistung zu ordnen. Die geleisteten Zahlungen sind nachzuweisen (Kontoabgänge). Nach Prüfung werden alle Originalbelege wieder zurückgegeben.
  • Es dürfen nur die Beträge eingesetzt werden, die auch tatsächlich angefallen sind. In Anspruch genommene Skontoabzüge, anteilige Beiträge zur Bauwesenversicherung oder sonstige Abzüge sind kostenmindernd zu berücksichtigen.
  • Hat der Bauherr eine pauschale Vergütung geleistet (z.B. an einen Generalunternehmer), muss er die erbrachten Leistungen in nachprüfbarer Weise beschreiben bzw. auflisten.
  • Gebühren für Architekten und Ingenieure sowie Baunebenkosten (wie Baugenehmigungsgebühren und Prüfgebühren) gehören zu den begünstigten Aufwendungen.
Nicht anrechenbare Aufwendungen

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen in der Regel keine Herstellungskosten sind und daher im Rahmen der Vergünstigungen gemäß §7h EStG nicht berücksichtigt werden können:

  • Grundstücksvermessungskosten, Anwalts- und Notarkosten
  • Finanzierungskosten, Geldbeschaffungskosten, Bereitstellungsgebühren
  • Zinsen
  • Ablösung von Stellplätzen, soweit nicht die Zahlung im Baugenehmigungsverfahren gefordert wird
  • Beiträge zu Sach- und Haftpflichtversicherungen für während der Bauzeit eintretende Schäden (z. B. Bauwesenversicherung)
  • Kosten für die Schaffung von neuem Wohnraum (z. B. Dachgeschossausbauten, Anbauten, Gebäudeerweiterungen)
  • Kosten für Entrümpelungen jeglicher Art, Neuerrichtung von Balkonen und Terrassen
  • Luxussanierungen
Kontakt
Rüdiger Ropinski

Wichtiger Hinweis

Die Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinne kann nicht übernommen werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Steuerberatung durchführen können und sich die steuerliche Behandlung durch das für Sie zuständige Finanzamt an Ihrer individuellen steuerlichen Situation orientiert. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.