BAUEN & WOHNEN

In diesem Bereich informieren wir Sie über die von der Stadt Rietberg zu veräußernden Wohnbaugrundstücke und mögliche Fördermöglichkeiten.

Wohnbaugrundstücke in Rietberg

Die Stadt Rietberg verfolgt mit dem Verkauf von Wohnbaugrundstücken das Ziel, Bauwilligen die Möglichkeit zu geben, Wohneigentum in Rietberg zu schaffen. In den neuen Baugebieten werden die von der Stadt Rietberg angebotenen Grundstücke vorrangig an Bewerber verkauft, die bisher noch nicht über Eigentum verfügen und beabsichtigen, die Immobilie selbst zu nutzen.

Das Team für Grundstücksangelegenheiten

Städtische Vergaberichtlinien

Interessenten, die ein Gebäude zur Eigennutzung errichten möchten, können sich bei der Stadt Rietberg vormerken lassen. Die Vormerkung ist unverbindlich. Die Aufnahme in die Vormerkliste erfolgt über den eine Interessenbekundung zum Erwerb eines Wohnbaugrundstückes. Sobald im Stadtgebiet Wohnbaugrundstücke nach den Vergaberichtlinien durch die Stadt Rietberg angeboten werden, erhalten die vorgemerkten Interessenten eine Information über die anstehende Vergabe.
Mindestens 50 Prozent der in einem Baugebiet zur Verfügung stehenden Grundstücke bietet die Stadt Rietberg zu vergünstigten Konditionen an. Um auf diese Grundstücke zugreifen zu können, sind von den Bewerbern bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Vergabe zu vergünstigten Konditionen / zum Bodenrichtwert

Antragsberechtigt sind Interessenten ab 18 Jahren. Der/die Bewerber(in) sowie der/die Ehe-/Lebenspartner(in) bzw. Freund(in) dürfen nicht über Immobilieneigentum verfügen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Wohneigentum bis zu einer Wohnfläche von max. 87 qm sowie Gewerbeimmobilien.
Des Weiteren darf das Jahresbruttoeinkommen des Antragstellers/der Antragstellerin und des Ehe-/Lebenspartners 124.000 Euo - bei Einzelpersonen 62.000 Euro - nicht übersteigen. Für jedes im Haushalt lebende Kind bis Vollendung des 18. Lebensjahres werden zusätzlich 7.000,- € brutto/Jahr angerechnet. 
Das Jahreseinkommen ist bei der Bewerbung um ein konkretes Grundstück mit Einkommensteuerbescheid nachzuweisen. Zugrunde gelegt wird das Jahreseinkommen in dem Jahr vor der Vergabe. Sollte dieses Einkommen die Grenze übersteigen, ist das durchschnittlich zu berücksichtigende Einkommen rückwirkend für einen Zeitraum von drei Jahren nachzuweisen.
Sofern die Einkommensgrenze nicht eingehalten werden kann, oder Wohneigentum bis zu einer Wohnfläche von max. 87 qm oder eine Gewerbeimmobilie weiter im Eigentum der Interessenten verbleibt, wird die Bewerbung trotzdem im Vergabeverfahren berücksichtigt. Allerdings orientiert sich in diesem Fall der Kaufpreis am Bodenrichtwert. Somit erhalten die Interessenten, die aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenze bzw. bei vorhandenem Wohneigentum bei der Vergabe zu vergünstigten Konditionen nicht berücksichtigt werden können ebenfalls die Möglichkeit, ein Grundstück von der Stadt Rietberg zu erwerben.

Punktesystem

Die Vergabe der städtischen Wohnbaugrundstücke erfolgt unter Anwendung des nachfolgenden Punktesystems:

1. Wohnort1.1 zum Zeitpunkt der Vergabe im Stadtgebiet Rietberg3 Punkte
 1.2 mindestens 5 Jahre im Stadtgebiet Rietberg gelebt1 Punkt
 1.3 Wohnort der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt/aufgewachsen in Rietberg1 Punkt
 1.4 Inhaber einer Ehrenamtskarte / Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr im Stadtgebiet, pro Person 1 Punktmax. 2 Punkte
2. Arbeitsplatz2.1 im Kreis Gütersloh, Delbrück, Lippstadt, Paderborn u. Bielefeld1 Punkt
 2.2 im Gebiet der Stadt Rietberg2 Punkte
3. Personenzahlje Haushaltsangehörigem (hier werden nur die Personen einbezogen, die in die Hauptwohnung des Gebäudes einziehen)
 3.1 Erwachsene, pro Person 2 Punktemax. 4 Punkte
 3.2 Kinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres, pro Kind 1 Punktmax. 3 Punkte
4. Schwerbehinderung/Aufnahme eines zu Pflegenden ab Pflegegrad 1
Voraussetzung: Vorliegen einer Schwerbehinderung von mindestens 80% (Vorlage des Schwerbehindertenausweises) und/oder eines Pflegegrades (Vorlage des Pflegegutachtens), einmalig
3 Punkte
   
Höchstpunktzahl: 20 Punkte

Bei gleicher Punktzahl ist zunächst die Anzahl der Kinder ausschlaggebend. Bei weiterhin gleichem Punktestand wird die geringere Höhe des Einkommens vorrangig berücksichtigt.

Als Kinder im Sinne der Vergaberichtlinien gelten auch ungeborene Kinder bei einer ärztlich bescheinigten Schwangerschaft.

Die Erwerber verpflichten sich, das Grundstück innerhalb von 2 Jahren zu bebauen und das Gebäude für die Dauer von 12 Jahren selbst zu nutzen. Die Fristen werden ab Eigentumsumschreibung im Grundbuch berechnet.

Für den Fall, dass die Immobilie vor Ablauf der 12 Jahre vermietet oder veräußert wird, besteht für die Stadt Rietberg ein Rückkaufsrecht bzw. kann die Stadt Rietberg die Zahlung eines Ausgleichsbetrages verlangen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird für jedes Baugebiet separat festgelegt. Eine Teilvermietung ist möglich.

Vergabe von städtischen Grundstücken durch Gebot

Ca. 30 Prozent der in einem Baugebiet angebotenen städtischen Grundstücke werden durch Höchstgebot vergeben. Die Vergabe wird auf der Internetseite www.rietberg.de sowie in der örtlichen Presse bekannt gemacht.

Besondere Bewerbungsvoraussetzungen sind hier nicht gefordert. Es besteht keine Eigennutzungsverpflichtung. Das Grundstück ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu bebauen.

Hinweis:
Die Vormerkung ist unverbindlich und verpflichtet nicht zum Kauf eines Grundstückes. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Grundstückes besteht nicht. Schadensersatzansprüche wegen der Nichtberücksichtigung einer Bewerbung können gegen die Stadt Rietberg nicht geltend gemacht werden. Über die Vergabe der Baugrundstücke entscheiden die politischen Gremien.

Wohnung mieten in Rietberg – Mietspiegel

Wer eine Wohnung mieten möchte, muss viele Kriterien bedenken: Passt die Größe? Bin ich mit der Lage einverstanden? Kann ich mir die Wohnung überhaupt leisten? Umgekehrt fragt sich auch der Vermieter: Wie viel Kaltmiete ist in Rietberg üblich?
Bei diesen Fragen hilft der qualifizierte Mietspiegel, der für die Stadt Rietberg erstellt wurde. Mit ihm lässt sich eine so genannte „ortsübliche Vergleichsmiete“ ermitteln. Eine Vergleichsmiete als Gradmesser kann helfen, juristische Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern zu verhindern. In jedem Fall bietet der Mietspiegel für alle Parteien eine Orientierung, welche Kaltmiete pro Quadratmeter Wohnraum angemessen ist.

Der vorliegende Mietspiegel wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Stadt Rietberg sowie den an seiner Erstellung beteiligten Organisationen und Interessenverbänden anerkannt. Er gilt zwei Jahre lang.

Erhöhte steuerliche Abschreibung

In dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet – Innenstadt Rietberg – besteht für Hauseigentümer die Möglichkeit, nach §7h, §10f Einkommensteuergesetz (EStG), Bau- und Planungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden steuerlich abzuschreiben.

Wie hoch sind die Abschreibungsmöglichkeiten?

Die steuerlich begünstigten Kosten können auf zwölf Jahre verteilt zu 100% abgeschrieben werden (acht Jahre je 9% und vier Jahre je 7% nach §7h EStG). Bei Gebäuden, die der Eigentümer selbst bewohnt, reduziert sich die Abschreibung auf 90% (zehn Jahre je 9% nach §10f EStG).

Voraussetzungen
  • durch die Maßnahmen werden Missstände beseitigt und/oder Mängel behoben;
  • die Maßnahmen entsprechen den Zielen und Zwecken der Sanierung;
  • die Maßnahmen werden aufgrund einer vor Baubeginn mit der Stadt Rietberg abgeschlossenen Vereinbarung durchgeführt;
  • die Arbeiten müssen während der Gültigkeit der Sanierungssatzung durchgeführt werden;
  • nach Abschluss der Baumaßnahmen sind die entstandenen Kosten durch die Originalrechnungen zu belegen (s. u.).
Verfahren zur Anerkennung der Baukosten

Die notwendigen Formulare sind nachfolgend herunterzuladen. Ihr Ansprechpartner bei der Stadt Rietberg unterstützt Sie als Hauseigentümer bei der Antragstellung:

  • Vor Beginn der Baumaßnahme müssen der Hauseigentümer und die Stadt Rietberg eine Vereinbarung von beiden Seiten unterschreiben:
    • Vereinbarung für das Sanierungsgebiet Innenstadt Rietberg 
       
  • Nach Fertigstellung der Baumaßnahme: Antragstellung des Hauseigentümers auf die Sanierungsbescheinigung der Stadt Rietberg.
    • Antrag für das Sanierungsgebiet Innenstadt Rietberg 
       
  • Anschließend stellt die Stadt Rietberg eine gebührenpflichtige Bescheinigung (25 Euro) aus, mit der die Höhe der abschreibungsfähigen Kosten festgesetzt wird. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden, das dann über die steuerliche Zuordnung entscheidet.
Nachweis der entstandenen Kosten

Der Bauherr muss im Einzelnen nachweisen, welche tatsächlichen Leistungen erbracht worden sind und welches Entgelt er dafür bezahlen musste. Zudem ist anzugeben, ob die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht und die Option gem. §9 UStG in Anspruch genommen wird. Die Rechnungsbeträge sind in Abhängigkeit von der vertraglichen Vereinbarung entweder stets als Nettobeträge (ohne) oder stets als Bruttobeträge (mit Mehrwertsteuer) aufzuführen. Die gewählte Berücksichtigungsart ist anzugeben. In der erteilten Bescheinigung ist dann ein Hinweis enthalten, ob es sich um Netto- oder Bruttobeträge handelt.

Für die Ausstellung der Bescheinigung gem. §7h EStG benötigt die Stadt prüfbare Unterlagen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  • Über die Rechnungen ist eine chronologische Auflistung beizufügen, in der Firma, Kurzbezeichnung von Leistung und Gegenstand, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag in Euro aufgeführt sind.
  • Jede Einzelrechnung muss in der Liste aufgeführt werden. „Rechnungspakete”, in denen mehrere Rechnungen, Kassenzettel oder ähnliches zusammengefasst sind, können nicht anerkannt werden.
  • Die vollständigen Originalrechnungen mit Vermerk der Baumaßnahme sind entsprechend der Auflistung zu ordnen. Die geleisteten Zahlungen sind nachzuweisen (Kontoabgänge). Nach Prüfung werden alle Originalbelege wieder zurückgegeben.
  • Es dürfen nur die Beträge eingesetzt werden, die auch tatsächlich angefallen sind. In Anspruch genommene Skontoabzüge, anteilige Beiträge zur Bauwesenversicherung oder sonstige Abzüge sind kostenmindernd zu berücksichtigen.
  • Hat der Bauherr eine pauschale Vergütung geleistet (z.B. an einen Generalunternehmer), muss er die erbrachten Leistungen in nachprüfbarer Weise beschreiben bzw. auflisten.
  • Gebühren für Architekten und Ingenieure sowie Baunebenkosten (wie Baugenehmigungsgebühren und Prüfgebühren) gehören zu den begünstigten Aufwendungen.
Nicht anrechenbare Aufwendungen

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen in der Regel keine Herstellungskosten sind und daher im Rahmen der Vergünstigungen gemäß §7h EStG nicht berücksichtigt werden können:

  • Grundstücksvermessungskosten, Anwalts- und Notarkosten
  • Finanzierungskosten, Geldbeschaffungskosten, Bereitstellungsgebühren
  • Zinsen
  • Ablösung von Stellplätzen, soweit nicht die Zahlung im Baugenehmigungsverfahren gefordert wird
  • Beiträge zu Sach- und Haftpflichtversicherungen für während der Bauzeit eintretende Schäden (z. B. Bauwesenversicherung)
  • Kosten für die Schaffung von neuem Wohnraum (z. B. Dachgeschossausbauten, Anbauten, Gebäudeerweiterungen)
  • Kosten für Entrümpelungen jeglicher Art, Neuerrichtung von Balkonen und Terrassen
  • Luxussanierungen

Wichtiger Hinweis

Die Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinne kann nicht übernommen werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Steuerberatung durchführen können und sich die steuerliche Behandlung durch das für Sie zuständige Finanzamt an Ihrer individuellen steuerlichen Situation orientiert. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Kontakt
Rüdiger Ropinski