BAUEN & WOHNEN

In diesem Bereich informieren wir Sie über die von der Stadt Rietberg zu veräußernden Wohnbaugrundstücke und mögliche Fördermöglichkeiten.

Wohnbaugrundstücke in Rietberg

Die Stadt Rietberg verfolgt mit dem Verkauf von Wohnbaugrundstücken das Ziel, Bauwilligen die Möglichkeit zu geben, Wohneigentum in Rietberg zu schaffen. In den neuen Baugebieten werden die von der Stadt Rietberg angebotenen Grundstücke vorrangig an Bewerber verkauft, die bisher noch nicht über Eigentum verfügen und beabsichtigen, die Immobilie selbst zu nutzen.

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Marion Lütkebohle

Städtische Vergaberichtlinien

Interessenten, die ein Gebäude zur Eigennutzung errichten möchten, können sich bei der Stadt Rietberg vormerken lassen. Die Vormerkung ist unverbindlich. Die Aufnahme in die Vormerkliste erfolgt über den eine Interessenbekundung zum Erwerb eines Wohnbaugrundstückes. Sobald im Stadtgebiet Wohnbaugrundstücke nach den Vergaberichtlinien durch die Stadt Rietberg angeboten werden, erhalten die vorgemerkten Interessenten eine Information über die anstehende Vergabe.
Mindestens 50 Prozent der in einem Baugebiet zur Verfügung stehenden Grundstücke bietet die Stadt Rietberg zu vergünstigten Konditionen an. Um auf diese Grundstücke zugreifen zu können, sind von den Bewerbern bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Vergabe zu vergünstigten Konditionen

Antragsberechtigt sind Interessenten ab 18 Jahren. Der/Die Bewerber(in) sowie der/die Ehe-/Lebenspartner(in) bzw. Freund(in) dürfen nicht Eigentümer einer Immobilie sein (ausgenommen sind Gewerbeimmobilien).

Des Weiteren darf das Jahresbruttoeinkommen des Antragstellers/der Antragstellerin und des Ehe-/Lebenspartners 116.000 Euro (bei Einzelpersonen 58.000 Euro) nicht übersteigen. Für jedes im Haushalt lebende Kind bis Vollendung des 18. Lebensjahres werden zusätzlich 7.000 Euro brutto/Jahr angerechnet. Das Jahreseinkommen ist bei der Bewerbung um ein konkretes Grundstück mit Einkommenssteuerbescheid nachzuweisen. Sollte das Jahreseinkommen in dem Jahr vor der Vergabe die Einkommensgrenze übersteigen, ist das durchschnittlich zu berücksichtigende Einkommen rückwirkend für einen Zeitraum von drei Jahren nachzuweisen.

Die Erwerber verpflichten sich, das Grundstück innerhalb von zwei Jahren zu bebauen und das Gebäude für die Dauer von 12 Jahren selbst zu nutzen. Die Fristen werden ab Eigentumsumschreibung im Grundbuch berechnet.
Für den Fall, dass die Immobilie vor Ablauf der 12 Jahre vermietet oder veräußert wird, besteht für die Stadt Rietberg ein Rückkaufsrecht bzw. kann die Stadt Rietberg die Zahlung eines Ausgleichsbetrages verlangen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird für jedes Baugebiet separat festgelegt. Eine Teilvermietung ist möglich.

Punktesystem

Die Vergabe der städtischen Wohnbaugrundstücke zu vergünstigten Konditionen erfolgt unter Anwendung des nachfolgenden Punktesystems:

1. Wohnort

1.1 zum Zeitpunkt der Vergabe im Stadtgebiet Rietberg

3 Punkte

 

1.2 mindestens 5 Jahre im Stadtgebiet Rietberg gelebt

1 Punkt

 

1.3 Wohnort der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt/aufgewachsen in Rietberg

1 Punkt

 

1.4 Inhaber einer Ehrenamtskarte / Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr im Stadtgebiet, pro Person 1 Punkt

max. 2 Punkte

2. Arbeitsplatz

2.1 im Kreis Gütersloh, Delbrück, Lippstadt, Paderborn u. Bielefeld

1 Punkt

 

2.2 im Gebiet der Stadt Rietberg

2 Punkte

3. Personenzahl

je Haushaltsangehörigem (hier werden nur die Personen einbezogen, die in die Hauptwohnung des Gebäudes einziehen)

 

3.1 Erwachsene, pro Person 2 Punkte

max. 4 Punkte

 

3.2 Kinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres, pro Kind 1 Punkt

max. 3 Punkte

4. Schwerbehinderung/Aufnahme eines zu Pflegenden ab Pflegegrad 1
Voraussetzung: Vorliegen einer Schwerbehinderung von mindestens 80 % (Vorlage des Schwerbehindertenausweises) und/oder eines Pflegegrades (Vorlage des Pflegegutachtens), einmalig

3 Punkte

 

 

 

Höchstpunktzahl:

 

20 Punkte

Bei gleicher Punktzahl ist zunächst die Anzahl der Kinder ausschlaggebend. Bei weiterhin gleichem Punktestand wird die geringere Höhe des Einkommens vorrangig berücksichtigt.

Als Kinder im Sinne der Vergaberichtlinien gelten auch ungeborene Kinder bei einer ärztlich bescheinigten Schwangerschaft.

Vergabe zum Bodenrichtwert

Ca. 30 Prozent der in einem Baugebiet angebotenen städtischen Grundstücke werden zum Bodenrichtwert vergeben. Das Angebot wird auf der Internetseite www.rietberg.de sowie in der örtlichen Presse bekannt gemacht. Der Grundstücksausschuss der Stadt Rietberg legt den Verkaufspreis fest. Er orientiert sich am aktuellen Bodenrichtwert.

Zugriffsberechtigt sind Interessenten ab 18 Jahren. Weitere Bewerbungsvoraussetzungen sind hier nicht gefordert. Sofern der/die Bewerber(in) sowie der/die Ehe-/Lebenspartner(in) bzw. Freund(in) über Immobilieneigentum verfügen, besteht mit Zuteilung eines Grundstückes die Verpflichtung zum Verkauf innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist. Ausgenommen sind Gewerbeimmobilien.

Die Erwerber verpflichten sich, das Grundstück innerhalb von zwei Jahren zu bebauen und das Gebäude für die Dauer von 12 Jahren selbst zu nutzen. Die Fristen berechnen sich ab Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Für den Fall, dass die Immobilie vor Ablauf der 12 Jahre vermietet oder veräußert wird, hat die Stadt Rietberg das Recht, das Grundstück zurückzunehmen bzw. alternativ einen Ausgleichsbetrag zu verlangen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird für jedes Baugebiet separat festgelegt. Eine Teilvermietung ist möglich.

Punktesystem

Die Auswahl der Bewerbungen erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

1. Wohnort

in Rietberg bzw. in Rietberg bereits gewohnt

10 Punkte

 

oder

 

 

im Kreisgebiet sowie in den angrenzenden Kommunen Delbrück, Paderborn, Lippstadt und Bielefeld

5 Punkte

2. Arbeitsplatz

in Rietberg

10 Punkte

 

oder

 

 

im Kreisgebiet sowie in den angrenzenden Kommunen Delbrück, Paderborn, Lippstadt und Bielefeld

5 Punkte

3. Personenzahl

 

max. 20 Punkte

 

Erwachsene, pro Person 7 Punkte, max. 14 Punkte

 

 

Kinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres, je Kind 2 Punkte, max. 6 Punkte,

 

4. Schwerbehinderung/Aufnahme eines zu Pflegenden ab Pflegegrad 1
Voraussetzung: Vorliegen einer Schwerbehinderung von mindestens 80 % (Vorlage des Schwerbehindertenausweises)
und/oder eines Pflegegrades (Vorlage des Pflegegutachtens), einmalig

5 Punkte

     

Höchstpunktzahl:

 

45 Punkte

Bei gleicher Punktzahl sind die persönlichen Verhältnisse (Kinder/Schwerbehinderung/Aufnahme eines zu Pflegenden) ausschlaggebend.

Vergabe durch Gebot

Ca. 20 Prozent der in einem Baugebiet angebotenen städtischen Grundstücke werden durch Höchstgebot vergeben. Die Vergabe wird auf der Internetseite www.rietberg.de sowie in der örtlichen Presse bekannt gemacht.

Besondere Bewerbungsvoraussetzungen sind hier nicht gefordert. Es besteht keine Eigennutzungsverpflichtung und keine Verpflichtung zum Verkauf des vorhandenen Immobilieneigentums. Das Grundstück ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren zu bebauen.

Hinweis:
Die Vormerkung ist unverbindlich und verpflichtet nicht zum Kauf eines Grundstückes. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Grundstückes besteht nicht. Schadensersatzansprüche wegen der Nichtberücksichtigung einer Bewerbung können gegen die Stadt Rietberg nicht geltend gemacht werden. Über die Vergabe der Baugrundstücke entscheiden die politischen Gremien.

Wohnung mieten in Rietberg – Mietspiegel

Wer eine Wohnung mieten möchte, muss viele Kriterien bedenken: Passt die Größe? Bin ich mit der Lage einverstanden? Kann ich mir die Wohnung überhaupt leisten? Umgekehrt fragt sich auch der Vermieter: Wie viel Kaltmiete ist in Rietberg üblich?
Bei diesen Fragen hilft der qualifizierte Mietspiegel, der für die Stadt Rietberg erstellt wurde. Mit ihm lässt sich eine so genannte „ortsübliche Vergleichsmiete“ ermitteln. Eine Vergleichsmiete als Gradmesser kann helfen, juristische Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern zu verhindern. In jedem Fall bietet der Mietspiegel für alle Parteien eine Orientierung, welche Kaltmiete pro Quadratmeter Wohnraum angemessen ist.

Der vorliegende Mietspiegel wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Stadt Rietberg sowie den an seiner Erstellung beteiligten Organisationen und Interessenverbänden anerkannt. Er gilt zwei Jahre lang.

Erhöhte steuerliche Abschreibung

In den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten – Innenstadt Rietberg und Stadtteilzentrum Neuenkirchen – besteht für Hauseigentümer die Möglichkeit, nach §7h, §10f Einkommensteuergesetz (EStG), Bau- und Planungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei Gebäuden steuerlich abzuschreiben.

Wie hoch sind die Abschreibungsmöglichkeiten?

Die steuerlich begünstigten Kosten können auf zwölf Jahre verteilt zu 100% abgeschrieben werden (acht Jahre je 9% und vier Jahre je 7% nach §7h EStG). Bei Gebäuden, die der Eigentümer selbst bewohnt, reduziert sich die Abschreibung auf 90% (zehn Jahre je 9% nach §10f EStG).

Voraussetzungen
  • durch die Maßnahmen werden Missstände beseitigt und/oder Mängel behoben;
  • die Maßnahmen entsprechen den Zielen und Zwecken der Sanierung;
  • die Maßnahmen werden aufgrund einer vor Baubeginn mit der Stadt Rietberg abgeschlossenen Vereinbarung durchgeführt;
  • die Arbeiten müssen während der Gültigkeit der Sanierungssatzung durchgeführt werden;
  • nach Abschluss der Baumaßnahmen sind die entstandenen Kosten durch die Originalrechnungen zu belegen (s. u.).
Verfahren zur Anerkennung der Baukosten

Die notwendigen Formulare sind nachfolgend herunterzuladen. Ihr Ansprechpartner bei der Stadt Rietberg unterstützt Sie als Hauseigentümer bei der Antragstellung:

  • Vor Beginn der Baumaßnahme müssen der Hauseigentümer und die Stadt Rietberg eine Vereinbarung von beiden Seiten unterschreiben:
    • Vereinbarung für das Sanierungsgebiet Innenstadt Rietberg 
    • Vereinbarung für das Sanierungsgebiet Stadtteilzentrum Neuenkirchen 
       
  • Nach Fertigstellung der Baumaßnahme: Antragstellung des Hauseigentümers auf die Sanierungsbescheinigung der Stadt Rietberg.
    • Antrag für das Sanierungsgebiet Innenstadt Rietberg 
    • Antrag für das Sanierungsgebiet Stadtteilzentrum Neuenkirchen 
       
  • Anschließend stellt die Stadt Rietberg eine gebührenpflichtige Bescheinigung (25 Euro) aus, mit der die Höhe der abschreibungsfähigen Kosten festgesetzt wird. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden, das dann über die steuerliche Zuordnung entscheidet.
Nachweis der entstandenen Kosten

Der Bauherr muss im Einzelnen nachweisen, welche tatsächlichen Leistungen erbracht worden sind und welches Entgelt er dafür bezahlen musste. Zudem ist anzugeben, ob die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht und die Option gem. §9 UStG in Anspruch genommen wird. Die Rechnungsbeträge sind in Abhängigkeit von der vertraglichen Vereinbarung entweder stets als Nettobeträge (ohne) oder stets als Bruttobeträge (mit Mehrwertsteuer) aufzuführen. Die gewählte Berücksichtigungsart ist anzugeben. In der erteilten Bescheinigung ist dann ein Hinweis enthalten, ob es sich um Netto- oder Bruttobeträge handelt.

Für die Ausstellung der Bescheinigung gem. §7h EStG benötigt die Stadt prüfbare Unterlagen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  • Über die Rechnungen ist eine chronologische Auflistung beizufügen, in der Firma, Kurzbezeichnung von Leistung und Gegenstand, Rechnungsdatum und Rechnungsbetrag in Euro aufgeführt sind.
  • Jede Einzelrechnung muss in der Liste aufgeführt werden. „Rechnungspakete”, in denen mehrere Rechnungen, Kassenzettel oder ähnliches zusammengefasst sind, können nicht anerkannt werden.
  • Die vollständigen Originalrechnungen mit Vermerk der Baumaßnahme sind entsprechend der Auflistung zu ordnen. Die geleisteten Zahlungen sind nachzuweisen (Kontoabgänge). Nach Prüfung werden alle Originalbelege wieder zurückgegeben.
  • Es dürfen nur die Beträge eingesetzt werden, die auch tatsächlich angefallen sind. In Anspruch genommene Skontoabzüge, anteilige Beiträge zur Bauwesenversicherung oder sonstige Abzüge sind kostenmindernd zu berücksichtigen.
  • Hat der Bauherr eine pauschale Vergütung geleistet (z.B. an einen Generalunternehmer), muss er die erbrachten Leistungen in nachprüfbarer Weise beschreiben bzw. auflisten.
  • Gebühren für Architekten und Ingenieure sowie Baunebenkosten (wie Baugenehmigungsgebühren und Prüfgebühren) gehören zu den begünstigten Aufwendungen.
Nicht anrechenbare Aufwendungen

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen in der Regel keine Herstellungskosten sind und daher im Rahmen der Vergünstigungen gemäß §7h EStG nicht berücksichtigt werden können:

  • Grundstücksvermessungskosten, Anwalts- und Notarkosten
  • Finanzierungskosten, Geldbeschaffungskosten, Bereitstellungsgebühren
  • Zinsen
  • Ablösung von Stellplätzen, soweit nicht die Zahlung im Baugenehmigungsverfahren gefordert wird
  • Beiträge zu Sach- und Haftpflichtversicherungen für während der Bauzeit eintretende Schäden (z. B. Bauwesenversicherung)
  • Kosten für die Schaffung von neuem Wohnraum (z. B. Dachgeschossausbauten, Anbauten, Gebäudeerweiterungen)
  • Kosten für Entrümpelungen jeglicher Art, Neuerrichtung von Balkonen und Terrassen
  • Luxussanierungen

Wichtiger Hinweis

Die Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinne kann nicht übernommen werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Steuerberatung durchführen können und sich die steuerliche Behandlung durch das für Sie zuständige Finanzamt an Ihrer individuellen steuerlichen Situation orientiert. Bei steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

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Rüdiger Ropinski