Zu- und Absagen im Kita-Online-Portal »Kivan«
Rietberg. Die Zu- und Absagen für einen Kita-Platz ab dem 1. August 2026 erfolgen im Zeitraum vom 9. Februar bis 11. März über das Kita-Online-Portal »Kivan«. Sie werden gleichzeitig von allen Kitas und nacheinander entsprechend der gewählten Prioritäten eins, zwei, drei und vier in dem Online-Portal erteilt. Die Eltern werden per E-Mail informiert und im Falle einer Zusage aufgefordert, Kontakt mit der Kita aufzunehmen.
Für den Fall, dass in allen vier von den Eltern ausgewählten Einrichtungen kein entsprechender Platz frei sein sollte, werden die Eltern gebeten, sich bei einem dringenden Betreuungsbedarf bis zum 25. März mit dem Jugendamt des Kreises Gütersloh in Verbindung zu setzen. Dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dann prüfen, welche Plätze noch zur Verfügung stehen oder gegebenenfalls wieder frei werden. In Absprache mit den jeweiligen Einrichtungen werden sie den Eltern dann ein entsprechendes Platzangebot machen, auch wenn dies nicht immer für die Wunsch-Kitas erfolgt. Es wird darauf geachtet, dass das Angebot für die Eltern gut erreichbar ist.
Sollten Eltern auf einen Platz im darauffolgenden Kita-Jahr (2027/2028) warten wollen, so können sie ihre Bedarfsmeldung in »Kivan« bearbeiten und übernehmen. Das gilt auch, wenn ein Platz in der Kindertagespflege angenommen wurde.
Eltern von Kindern, die bei Betreuungsbeginn noch keine drei Jahre alt sind, haben auch die Möglichkeit einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege (Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater) in Anspruch zu nehmen. Informationen erhalten Interessierte bei der Vermittlungsstelle Kindertagespflege des jeweiligen Ortes. Die Kontaktdaten der Vermittlungsstellen sind ebenfalls im Kita-Online-Portal »Kivan« hinterlegt.
Das Jugendamt des Kreises Gütersloh weist darauf hin, dass all jene Kinder, die zum 1. August in eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgenommen werden und mindestens ein Jahr alt sind, die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben müssen (Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention [Masernschutzgesetz] vom November 2019).
(Pressemitteilung des Kreises Gütersloh)


