Bürgermeister muss Ratsbeschluss beanstanden
Rietberg. Die völlig überraschende Auflösung der Rietberger Stadtmarketing GmbH durch einen Ratsbeschluss mit CDU- und FDP-Mehrheit am vergangenen Donnerstag ist rechtlich nicht zulässig. „Ich hatte bereits in der Ratssitzung deutlich darauf hingewiesen, dass ich große Zweifel daran habe, ob dieses Vorgehen so in Ordnung ist, und eindringlich davor gewarnt, diesen Beschluss zu fassen. Denn die Auflösung der GmbH war gar nicht Gegenstand der Tagesordnung“, sagt Bürgermeister Andreas Sunder. Nach einer juristischen Überprüfung ist jetzt klar: Der Beschluss hätte in dieser Form so nicht gefasst werden dürfen. Bürgermeister Andreas Sunder muss ihn daher bei den Ratsmitgliedern schriftlich beanstanden. Das regelt die Gemeindeordnung (GO) Nordrhein-Westfalen.
Weil eine beabsichtigte Auflösung der Stadtmarketing-GmbH eben nicht Gegenstand der Tagesordnung war, hatten die Ratsmitglieder keine Chance, sich thematisch darauf vorzubereiten. Mögliche Folgen, Konsequenzen und Auswirkungen der Entscheidung konnten nicht betrachtet worden. Das Gesetz sieht aber ausdrücklich vor, dass solche weitreichenden Entscheidungen nicht einfach ad hoc ohne Ankündigung und ohne Vorbereitung getroffen werden können. Das ist nur im Ausnahmefall möglich, wenn es sich um eine besonders dringliche Angelegenheit handelt, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet – was hier eindeutig nicht der Fall war. Zusammengefasst: Der Gesetzgeber schützt den Stadtrat vor so genannten „Überrumpelungsbeschlüssen“.
Die Beanstandung des Beschlusses durch Bürgermeister Sunder bedeutet, dass die Ratsmitglieder dazu aufgefordert werden, sich in der nächsten Ratssitzung (regulär vorgesehen für Donnerstag, 21. Mai, 18 Uhr) dazu zu äußern, ob sie an diesem rechtswidrigen Beschluss festhalten möchten. Sollte das der Fall sein, ist der Bürgermeister dazu verpflichtet, den gesamten Vorgang an die Kommunalaufsicht (der Kreis Gütersloh) weiterzuleiten, der dann eine Entscheidung treffen muss.
Was bedeutet das nun für die Stadtmarketing GmbH? Sie kann zunächst weiterarbeiten wie gehabt. Denn die Tatsache, dass der Beschluss nicht zulässig war, entfaltet eine aufschiebende Wirkung. Bis der Vorgang abschließend geklärt ist, kann die Stadtmarketing-GmbH wie bisher ihren Geschäften nachgehen.


