Gartenschaupark muss Daten der Besucher erfassen

Ostereiersuche kann nicht auf gewohnte Art stattfinden

Rietberg. Aus der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes NRW geht hervor, dass auch im Gartenschaupark Rietberg eine Terminbuchung notwendig ist, zudem müssen die Daten der Besucher erfasst werden. Die Gartenschaupark Rietberg GmbH setzt diese Vorschriften ab morgen, Dienstag, 30. März, um.

Die Terminbuchung kann direkt vor dem Besuch im Gartenschaupark vor Ort erfolgen. Besucher, die mit einer Dauerkarte den Park betreten, werden sowieso vom System erfasst, hier sind also keine weiteren Vorschriften zu bedenken, Dauerkarteninhaber haben zu den gewohnten Zeiten Zutritt.

Besucher, die Tageskarten kaufen wollen, müssen vor dem Erwerb einen kleinen Kontaktbogen ausfüllen, erst dann sind die Tickets erhältlich. Tageskarten können ab sofort nur in der Zeit von 10 bis 18 Uhr gekauft werden, dann sind die Kassen an den Eingängen Mitte, Stennerland- und Markenstraße besetzt, auch die Kassenautomaten sind entsprechend programmiert worden. Die Kontaktdaten der Tagesbesucher werden vier Wochen lang aufbewahrt und dann vernichtet. Um Wartezeiten an den Eingängen zu vermeiden, können Tagesbesucher auch schon vor ihrem Besuch ein Kontaktformular ausfüllen, der entsprechende Vordruck ist als Download zu finden auf www.rietberg.de/gartenschaupark.html.

Die Gartenschaupark Rietberg GmbH weist außerdem darauf hin, dass die beliebte Ostereiersuche aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie nicht auf gewohnte Weise stattfinden kann. Jeder Besucher bekommt aber an Ostersonntag und Ostermontag beim Verlassen des Parks ein bunt gefärbtes Osterei geschenkt – solange der Vorrat reicht.

Im Park gelten selbstverständlich weiterhin die bekannten Hygiene- und Abstandsregeln. Aktuell dürfen sich im öffentlichen Raum Menschen eines Haushaltes nur mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt aufhalten, Kinder bis 14 werden nicht mitgerechnet. Über Ostern soll diese Regelung gelockert werden, dann dürfen sich bis zu fünf Erwachsene aus zwei Haushalten treffen, Kinder unter 14 werden auch hier nicht mitgezählt. Die Maskenpflicht gilt weiterhin an den bekannten Stellen: an den Eingängen, in den sanitären Anlagen, in Warteschlangen, auf den Spielplätzen (ab Schuleintrittsalter) sowie überall dort, wo Mindestabstände nicht eingehalten werden können.