Stadt schützt Jugendliche vor neuer Partydroge

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Rat beschließt Verkaufsverbot von Lachgas für Jugendliche

Rietberg. Wie manche andere Städte auch, wird die Stadt Rietberg künftig den Verkauf von Lachgas an Minderjährige untersagen. Die SPD-Fraktion hatte ein solches Verkaufsverbot beantragt. Der Stadtrat hat diesem jüngst mehrheitlich zugestimmt. Vermehrt nutzen Jugendliche das farblose und leicht süßliche Gas für kurzzeitige Rauschzustände. Aus Expertensicht ist diese neue »Partydroge« allerdings gefährlich.

Inhalation von Lachgas kann schädlich sein, da es den Sauerstoffgehalt im Blut verringert, was zu Ohnmacht, Herz-Kreislauf-Versagen oder Hirnschäden führen kann. Bei einer Verwendung von Lachgas durch direkte Inhalation aus Gaskartuschen (zum Beispiel als Aufschäummittel in Sahnespenderkapseln) können diese extrem kalt werden und so zu schweren Verletzungen an Fingern und Lippen führen. Der Gesundheitsschutz der minderjährigen Personen überwiegt das Verkaufsinteresse der Händler, argumentiert die Rechtsabteilung der Stadtverwaltung.

Deshalb hat der Rat nun eine neue ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen. Dieser Schritt ist präventiv zu sehen, da der Konsum in Rietberg derzeit noch unterdurchschnittlich sei. Gleichwohl sei ein Trend erkennbar, dass in naher Zukunft (besonders in den Sommermonaten) die Fallzahlen steigen könnten. Von dem Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor minderjährigen Käufern bieten.

Grundsätzlich hoffen Rat und Verwaltung auf eine bundeseinheitliche Lösung. Doch bis dahin sei die neue Verordnung ein wichtiges Zeichen und ein sinnvoller Weg zur Stärkung des Jugendschutzes. Die Verordnung tritt voraussichtlich am 22. Juli dieses Jahres in Kraft und ist zunächst befristet bis Ende 2027. Welche Händler dieses Verbot betreffen wird, ist der Stadtverwaltung nicht bekannt.

Mitarbeiter des kommunalen Ordnungsdienstes werden Minderjährige befragen, wo sie das Lachgas erworben haben, wenn sie damit angetroffen werden. Dann könnten eben diese Händler mit einer Ordnungsstrafe belegt werden. Eine proaktive Überprüfung aller Verkaufsstellen ist zunächst nicht vorgesehen.

Bei den Minderjährigen würde das Lachgas grundsätzlich zum Zweck der Gefahrenabwehr sichergestellt und verwahrt. Dies zieht eine Verwaltungsgebühr für die Betroffenen in Höhe von mindestens 60 Euro nach sich.